Umlagebefreiung für Wärmepumpen
Stromkosten nachhaltig senken
Umlagebefreiung für Wärmepumpen nach § 22 EnFG
Das klimafreundliche Heizen mit Wärmepumpen wird staatlich gefördert. Dazu gehört auch, dass für Eigentümer einer Wärmepumpe bestimmte Umlagen entfallen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Geregelt wird das im Paragraf 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG). Die folgenden Umlagen können entfallen.
Hinweis: Die Antragsfrist für die Umlagenbefreiung für das Jahr 2025 endet am 31. März 2026. Für das Jahr 2026 endet die Frist am 28. Februar 2027.
Welche Umlagen können entfallen?
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Die KWKG-Umlage ist ein Teil deines Strompreises und wird über das Netzentgelt an Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen weitergegeben. Diese Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme und gelten deshalb als besonders effizient. Das Ziel dieser Umlage: Die Förderung der Stromerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung. Gut zu wissen: Seit 1. Januar 2026 beträgt die KWKG-Umlage 0,446 Cent pro kWh Strom.2025 lag sie bei 0,277 Cent.
Offshore-Netzumlage
Ein weiterer Teil des Strompreises ist die sogenannte Offshore-Netzumlage oder Offshore-Umlage. Sie finanziert die Installation und den Betrieb der Netzanbindung von Offshore-Windparks. Zudem werden aus ihr Entschädigungen gezahlt, wenn es zu Störungen oder Verzögerungen beim Netzanschluss der Windparks kommt. Gut zu wissen: Seit 1. Januar 2026 beträgt die Offshore-Netzumlage 0,941 Cent pro kWh Strom. 2025 lag sie bei 0,816 Cent.
Die mögliche Ersparnis für das Jahr 2026 liegt somit insgesamt bei 1,387 Cent pro kWh – für 2025 sind es 1,093 Cent pro kWh.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die Umlagebefreiung gilt für alle Wärmepumpen – unabhängig von Einbaudatum oder Effizienz. Dennoch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit Sie beim Strompreis für Ihre Wärmepumpe nach § 22 EnFG entlastet werden:
- Sie sind Besitzer einer rein elektrisch angetriebenen Wärmepumpe.
- Der Stromverbrauch der Wärmepumpe wird über einen zweiten, separaten Zähler erfasst.
- Sie gelten nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Kommission.
- Es bestehen keine Rückforderungs-Ansprüche seitens der EU.
Die Befreiung von den Umlagen muss aktiv beim Energieversorger beantragt werden. Nutzen Sie dazu einfach das nachfolgende Formular.
Formular zur Umlagenbefreiung
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