FAQs
Hier finden Sie eine Auflistung der häufig gestellten Fragen.
Energie
Dynamische Stromtarife
Für wen sind dynamische Stromtarife geeignet?
Um von dynamischen Stromtarifen zu profitieren, muss sich der Kunde mit dem Stromverbrauch im eigenen Haushalt auseinandersetzten und Zeit investieren. Wenn Sie Ihren Verbrauch dynamisch an den Spotmarktpreis anpassen, profitieren Sie möglicherweise von einem günstigeren Preis. Passen Sie Ihren Verbrauch nicht kontinuierlich und ggf. stündlich an, besteht das Risiko, dass Ihre Rechnung höher ausfällt als mit einem Festpreisvertrag.
Welche Voraussetzungen gibt es, wenn ich einen dynamischen Stromtarif möchte?
Für die Nutzung eines dynamischen Stromtarifes benötigen Sie zwingend ein intelligentes Messsystem. Diese Kommunikationseinheit erfasst mehrmals pro Stunde Ihren Stromverbrauch und übermittelt diesen automatisch über eine Internetverbindung an den Energieversorger und Netzbetreiber. Sollten Sie noch kein intelligentes Messystem verbaut haben, können weitere Kosten für die Installation und den Betrieb eines intelligenten Messystems entstehen.
Ein dynamischer Tarif von der BHAG ist nur für Bestandskunden im Grundversorgungsgebiet abzuschließen.
Kann der dynamische Stromtarif auch negativ für mich sein?
Bitte beachten Sie, dass sich bei einem dynamischen Stromtarif Ihr täglicher Strompreis am Börsenpreis orientiert. Dies kann unter Umständen negative Auswirkungen haben. Bei einem hohen Börsenpreis können Ihre Stromkosten höher sein als bei einem Produkt mit festem Strompreis. Eine grundsätzliche Deckelung der Strompreise an der Börse gibt es nicht. Bitte beachten Sie zudem, dass ein Großteil Ihres Stromverbrauchs, der sogenannte Basisverbrauch, immer anfällt, auch in Zeiten hoher Börsenpreise.
Wodurch wird der Strompreis an der Börse beeinflusst?
Der Preis für dynamische Tarife kann sich jede Viertelstunde ändern. Einfluss hat u.a. die Menge der erneuerbaren Energien, die je nach Verfügbarkeit von Wind und Sonne schwankt. Bei Sonnenschein und großer Windstärke ist das Angebot an Strom hoch, wodurch die Strompreise an der Börse fallen. Auch externe Faktoren wie Unwetter, politische Themen oder Krisen können den Strompreis beeinflussen und zu Schwankungen nach oben oder unten führen. Gleichzeitig unterliegt der individuelle Stromverbrauch im Tagesverlauf Schwankungen. Morgens und abends ist aufgrund der höheren Nachfrage mit einem Anstieg des Preises zu rechnen. Im Tagesverlauf kann die Nachfrage zurück gehen. Auch im Gesamtjahresverlauf sind Schwankungen in der Stromproduktion zu verzeichnen.
Wie setzt sich der Dynamische Strompreis zusammen?
Dynamische Stromtarife setzen sich in der Regel aus einem festen monatlichen Grundpreis und einem variablen Arbeitspreis zusammen. Zu den variablen Kosten kommen zusätzlich gesetzlich festgelegte Steuern, Abgaben und Umlagen sowie Entgelte für die Netznutzung, den Stromzähler und den Vertrieb. Diese fallen auch an, wenn der Börsenstrompreis sinkt. Es sind Stromtarife, bei denen sich der Preis pro Kilowattstunde flexibel nach dem aktuellen Börsenpreis richtet. Der Börsenpreis ändert sich je nach Angebot und Nachfrage. Dies bedeutet, dass der Strompreis stündlich oder täglich Schwankungen unterliegt.
Was sind dynamische Stromtarife?
Eine Anpassung des Stromverbrauchs an die jeweilige Tageszeit kann eine Reduzierung der Kosten ermöglichen. An Tagen mit einem hohen Anteil an Strom aus erneuerbaren Energiequellen, insbesondere an wind- und sonnenreichen Tagen, sinken die Preise für Strom an der Börse. An Tagen mit einem niedrigen Anteil an Strom steigen die Preise.
Gasprodukte
Wie lese ich meinen Gaszähler richtig ab?
Notieren Sie die schwarzen Zahlen vor dem Komma, von links nach rechts. Die Nachkommastellen (meist rot) können Sie ignorieren. Achten Sie außerdem darauf, dass die Zählernummer zu Ihrem Zähler passt. Der Zählerstand wird immer in Kubikmetern (m³) angegeben.
Wie funktioniert die Versorgung meines Hauses mit Gas?
Gas kommt über große Leitungen – sogenannte Pipelines – in unser Versorgungsgebiet.
Bevor das Gas Ihr Haus erreicht, wird der Druck noch einmal genau angepasst – so, wie Ihre Gasgeräte es benötigen. So erhalten Sie jederzeit zuverlässig Gas.
Sie haben eine Frage zu Ihrer Gasrechnung?
Ob persönlich, am Telefon oder online – wir sind gerne für Sie da. Zusätzlich können Sie unsere Rechnungserklärung nutzen. Diese erklärt jede einzelne Position Ihrer Rechnung verständlich und übersichtlich.
Kunde werden
Warum ist Ökostrom eine gute Wahl?
Der Klimawandel stellt uns vor große Aufgaben — doch jeder Einzelne kann etwas tun, um das Klima zu schützen. Eine einfache Maßnahme: auf Ökostrom umsteigen.
Ökostrom wird aus erneuerbaren Energiequellen wie Sonne, Wind oder Wasser gewonnen. Dies verursacht im Betrieb nahezu keine Treibhausgase. Dies ist essenziell, um die Erderwärmung zu verlangsamen. Wer einen Tarif mit klarem Fokus auf die Förderung erneuerbaren Energiequellen wählt, treibt zudem den Ausbau dieser Energieinfrastruktur voran.
Der gelieferte Strom stammt aus dem allgemeinen Netz, wird aber durch Herkunftsnachweise bilanziell zu 100 % aus erneuerbaren Energien gedeckt.
Warum die BHAG?
Wir bieten: Energie mit Heimvorteil — Für eine ganze Region
- Ihr persönlicher Kontakt — vor Ort, telefonisch und online
- Sichere Energieversorgung — Seit über 135 Jahren
- 100% TÜV Nord zertifizierter Ökostrom aus Erneuerbaren Energien.
- Förderung der Region und des Gemeinwohls
Sie möchten zur BHAG wechseln?
Der einfachste und schnellste Weg, unser Kunde zu werden ist der Online-Auftrag. Diesen erteilen Sie uns über unseren Strom- und Gasproduktrechner. Postleitzahl und Jahresverbrauch eingeben, Produkt wählen und persönlichen Daten eintragen. Dann Auftrag absenden und alles Weitere erledigen wir für Sie. Selbstverständlich übernehmen wir auch die Kündigung Ihres bestehenden Vertragsverhältnis.
Wie schnell geht der Wechsel zu einem neuen Stromanbieter?
Nachdem wir die Abmeldung bei Ihrem bisherigen Anbieter erledigt haben, vergehen nur wenige Wochen bis Sie unseren Ökostrom (TÜV Nord zertifiziert) nutzen können.
Kündigung
Wie kündige ich mein bestehendes Vertragsverhältnis?
Sie wollen von uns versorgt werden? Selbstverständlich übernehmen wir auch die Kündigung Ihres bestehenden Vertragsverhältnis. Dazu benötigen wir Ihre Kundennummer bei Ihrem bisherigen Lieferanten, die Zählernummer und zu Ihrer Sicherheit auch den Zählerstand. Sie haben bereits gekündigt? Kein Problem. Dann teilen Sie uns dies einfach bei der Auftragserteilung mit.
Stromprodukte
Warum ist Ökostrom eine gute Wahl?
Der Klimawandel stellt uns vor große Aufgaben — doch jeder Einzelne kann etwas tun, um das Klima zu schützen. Eine einfache Maßnahme: auf Ökostrom umsteigen.
Ökostrom wird aus erneuerbaren Energiequellen wie Sonne, Wind oder Wasser gewonnen. Dies verursacht im Betrieb nahezu keine Treibhausgase. Dies ist essenziell, um die Erderwärmung zu verlangsamen. Wer einen Tarif mit klarem Fokus auf die Förderung erneuerbaren Energiequellen wählt, treibt zudem den Ausbau dieser Energieinfrastruktur voran.
Der gelieferte Strom stammt aus dem allgemeinen Netz, wird aber durch Herkunftsnachweise bilanziell zu 100 % aus erneuerbaren Energien gedeckt.
Wie schnell geht der Wechsel zu einem neuen Stromanbieter?
Nachdem wir die Abmeldung bei Ihrem bisherigen Anbieter erledigt haben, vergehen nur wenige Wochen bis Sie unseren Ökostrom (TÜV Nord zertifiziert) nutzen können.
Umzug
Umzug Bestandskunden
Sie bleiben uns auch nach Ihrem Umzug als Kunde treu? Das freut uns! Mit unserem Umzugsservice helfen wir Ihnen beim Organisieren der anstehenden Schritte.
Sie haben sich für einen anderen Anbieter entschieden? Schade, dass unsere Energie nicht mit Ihnen umzieht. Zur Abmeldung können Sie unsere Online-Abmeldung nutzen. Zudem freuen wir uns, wenn Sie uns mit Ihrem Feedback helfen, unseren Service zu verbessern.
Energiewende
Photovoltaik
Was passiert mit überschüssigem Strom?
Überschüssigen Strom speisen Sie ins allgemeine Stromnetz ein und erhalten dafür eine Einspeisevergütung. Diese erhalten Sie vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme für die Dauer von 20 Jahren.
Gibt es weitere Kosten?
In den meisten Fällen muss für die Installation der Photovoltaikanlage der Stromzähler im Haus ausgetauscht werden. Dafür fallen einmalig Kosten an, die Ihnen vom zuständigen Netzbetreiber direkt in Rechnung gestellt werden.
Wie kann ich den Eigenverbrauch meines Photovoltaikstroms maximieren?
Zunächst einmal dadurch, dass die großen Verbraucher im Haushalt – wie Waschmaschine, Wäschetrockner oder Spülmaschine – zu Zeiten der Sonnenstromproduktion betrieben werden. Alternativ kann ein zusätzlicher Batteriespeicher eine Photovoltaikstrom-Lösung ergänzen. Durch diesen können Sie den Sonnenstrom, den Ihre Anlage tagsüber liefert, auch abends und nachts nutzen.
Lohnt sich Photovoltaikstrom heutzutage noch?
Ja, weil Sie Ihren erzeugten Strom selbst verbrauchen. Zudem haben sich die Stromkosten seit der Jahrtausendwende mehr als verdoppelt, die Anschaffungskosten von Photovoltaikanlagen sind dagegen gesunken. Insbesondere für private Haushalte ist es deutlich günstiger, den Strom mit einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach selbst zu produzieren, als konventionell erzeugten Strom zu beziehen. Ihre Ersparnis hängt von der Größe Ihrer Anlage, Ihrem Stromverbrauch und von Ihrem Verbrauchsverhalten ab. Je mehr Sie von Ihrem selbst produzierten Strom verbrauchen, desto höher ist Ihr wirtschaftlicher Vorteil. Darüber hinaus erhalten Sie eine Vergütung für die Einspeisung Ihres überschüssigen Stroms in das öffentliche Netz. Zudem machen Sie sich unabhängiger von der allgemeinen Strompreisentwicklung.
Mein Dach ist nicht nach Süden ausgerichtet. Lohnt sich eine Photovoltaikanlage dennoch?
Ja, eine Anlage lohnt sich trotzdem. Verbrauchen Sie beispielsweise insbesondere in den Morgen- und Abendstunden Ihren selbst erzeugten Strom, dann kann eine Ost-West-Ausrichtung sogar sinnvoller sein als eine reine Südausrichtung. Denn die Morgensonne im Osten und die Abendsonne im Westen sorgen für die entsprechende Produktionsleistung zu den Zeiten des Eigenverbrauchs.
Eignet sich mein Haus für eine Photovoltaikanlage?
Das Haus eignet sich, wenn die Statik des Gebäudes die Installation einer Photovoltaikanlage zulässt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann eine Photovoltaikanlage auf nahezu jedem Dach installiert werden, das nach Süden, Osten oder Westen ausgerichtet ist. Die kleinste mögliche Anlage benötigt eine geeignete Dachfläche von 20 m². Der ideale Neigungswinkel des Dachs liegt zwischen 10 und 50 Grad. Auf Flachdächern wird die Anlage entsprechend aufgeständert.
Ist die Versorgung mit Strom durch die BHAG Voraussetzung?
Nein. Auch wenn Sie von einem anderen Energieversorger mit Strom beliefert werden, können Sie eine Photovoltaikanlage über die BHAG beziehen.
Muss ich meine Photovoltaikanlage extra versichern?
Wir empfehlen Ihre neu installierte Photovoltaikanlage bei Ihrem Gebäudeversicherer zu versichern. Bei Bedarf steht Ihnen die BHAG gerne beratend zur Seite.
Entstehen durch eine Photovoltaikanlage Risiken fürs Gebäude, z. B. durch Blitzschlag oder Feuer?
Eine Photovoltaikanlage zieht keine Blitze an. Auch Brände durch Photovoltaikanlagen kommen bei ordnungsgemäßer Installation aller elektrischen Komponenten durch einen Fachhandwerker nicht vor. Sollte eine Photovoltaikanlage dennoch Feuer fangen, zum Beispiel aufgrund eines Dachstuhlbrands, kann dieses in der Regel von der Feuerwehr schnell gelöscht werden.
Benötige ich für meine Photovoltaikanlage eine Baugenehmigung?
Nein. Für Photovoltaikanlagen ist keine Baugenehmigung erforderlich.
Liefert meine Photovoltaikanlage auch bei bedecktem Himmel ausreichend Strom?
Ja, die Anlage arbeitet auch bei bedecktem Himmel; je nach Wetterlage jedoch mit einem niedrigeren Wirkungsgrad. Wenn Ihre Anlage weniger Strom produziert, als Sie benötigen, erhalten Sie den »Reststrom« von der BHAG. Die Stromversorgung Ihres Haushaltes ist also durchgängig sichergestellt.
Wann liefert meine Photovoltaikanlage erstmals Strom für meinen Haushalt bzw. ins Netz?
Sobald die Photovoltaikanlage installiert wurde und die Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber erfolgt ist, produziert die Anlage Strom. Vor Inbetriebnahme wird Ihre Photovoltaikanlage durch einen zertifizierten Fachhandwerker abgenommen und die Fertigstellung dem örtlichen Stromnetzbetreiber gemeldet. Anmeldung und Abstimmung mit dem Stromnetzbetreiber übernimmt die BHAG. In den meisten Fällen wird noch ein neuer Zähler installiert, der den Strombezug und den ins Stromnetz eingespeisten Ökostrom erfasst.
Wie lange dauert die Installation meiner Photovoltaikanlage?
Die Installation der Anlage erfolgt in der Regel innerhalb von ein bis zwei Werktagen. Zumeist fallen im Haus nur kleinere Elektroarbeiten an und in vielen Fällen können bereits bestehende Kabelkanäle und -schächte genutzt werden, um die Verbindungskabel vom Dach zum Wechselrichter und zum Hausanschluss zu verlegen.
Wie funktioniert eine Photovoltaikanlage?
Das Herzstück der Anlage bilden die Solarmodule auf dem Dach Ihres Hauses. Die Solarmodule produzieren bei Sonneneinstrahlung Gleichstrom und ein Wechselrichter wandelt diesen in netzüblichen Wechselstrom. Den Strom, den Ihre Photovoltaikanlage produziert, verbrauchen Sie zu einem Teil selbst und senken damit Ihre Stromkosten. Optional kann die Anlage noch um ein Batteriespeichersystem ergänzt werden. Mit einem Speicher kann eine große Menge des selbst erzeugten Stroms auch im Eigenbedarf genutzt werden.
Wärmepumpe
Kann man mit Wärmepumpen auch kühlen?
Idealerweise steht an heißen und sonnigen Tagen so viel Solarstrom zur Verfügung, dass das Gebäude mit einer Wärmepumpe auch gekühlt werden kann. Je nach Überschussmenge an Solarstrom auch kostenlos. Dazu sollte das Wasser in den Heizkreisen nicht unter 16-18 °C abgekühlt werden, je nach relativer Luftfeuchte. So vermeiden Sie Kondensatbildung an den Heizflächen und Rohrleitungen. Sind alle Rohrleitungen und Rohrverbindungen dampfdiffusionsdicht gedämmt sind, kann die Vorlauftemperatur auch unter den Taupunkt abgesenkt werden, um eine höhere Kühlleistung zu erreichen. Die Kondensation erfolgt dann ausschließlich an den Heizflächen.
Wie leistungsstark muss die Wärmepumpe sein?
Die Wärmepumpe muss bei der für Ihren Wohnort üblichen regionalen Auslegungstemperatur (z. B. -10 °C) so viel Wärme erzeugen, dass eine Rauminnentemperatur von 20 °C gehalten werden kann. Mit anderen Worten: Die Heizleistung der Wärmepumpe muss der Heizlast Ihres Gebäudes entsprechen. Für einen effizienten Betrieb ist eine Auslegung auf genau diesen Wert erforderlich.
Viele Wärmepumpenmodelle werden von den Herstellern mit unterschiedlicher Leistung angeboten. Doch was bedeutet es, wenn die Heizlast genau zwischen zwei verfügbaren Leistungsstufen liegt? Dann sollte das nächstkleinere Gerät gewählt werden, nicht das größere. Die Heizlast bezieht sich auf den „ungünstigsten Fall“. Dieser tritt sehr selten auf und wenn, dann meist nachts, wenn ein leichtes Absinken der Raumtemperatur auf z. B. 18°C verkraftet werden kann.
Welche Typen von Wärmepumpen gibt es?
Folgende Arten von Wärmepumpen gibt es:
- Luft-Wärmepumpe
- Erd-Wärmepumpe
- Wasser-Wärmepumpe
Bei allen drei Arten wird Wasser mithilfe einer natürlichen Energiequelle erwärmt. Die Wärme stammt dabei entweder aus der Umgebungsluft (Luft-Wärmepumpe), dem Grundwasser (Wasser-Wärmepumpe) oder dem Erdreich (Erd-Wärmepumpe). Durch diese natürliche Energiequelle arbeiten Wärmepumpen sehr effizient. Am verbreitetsten ist die Luft-Wärmepumpe.
Wann ist eine Wärmepumpe nicht sinnvoll?
Der Einsatz einer Wärmepumpe ist nicht sinnvoll, wenn eine schlechte Gebäudedämmung im Altbau besteht und die verbauten Heizkörper durch zu kleine Flächen keine niedrigen Vorlauftemperaturen bis maximal 50 Grad ermöglichen. In einem solchen Fall sind zunächst Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude erforderlich. Mit z. B. einer neuen Dämmung oder neuen Heizkörpern sind Wärmepumpe auch für den Altbau geeignet.
Kann eine Wärmepumpe die Heizung im Altbau ersetzen?
Ein Austausch sollte vor allem dann in Betracht gezogen werden bei
- Überschreitung der vorgeschriebenen Abgasgrenzwerte,
- einer geplanten Sanierung,
- wiederholten Reparaturmaßnahmen Ihrer Heizung,
- steigenden Kosten aufgrund ineffizienter Heizung,
- sinkender Heizleistung.
Wenn die Wärmepumpe eine maximale Vorlauftemperatur von 60 °C aufweist, ist eine Umrüstung möglich und meist wirtschaftlich sinnvoll. Bei Vorlauftemperaturen zwischen 65 °C und 70 °C sind flankierende energetische Maßnahmen erforderlich, z. B. eine Vergrößerung der Heizfläche oder eine verbesserte Gebäudedämmung. Ab Vorlauftemperaturen von 70 °C ist eine Wärmepumpe nicht mehr wirtschaftlich. Die Kosten für den Stromverbrauch der Wärmepumpe würden dann die Kosten für andere Energieträger bei weitem übersteigen. Auch die gewünschte Raumtemperatur könnte dann nicht erreicht werden.
Braucht eine Wärmepumpe Strom?
Ja, Ventilator, Kompressor und Pumpe werden mit Strom betrieben. Daher ist eine Wärmepumpe erst durch die Nutzung von Ökostrom, Sonnenenergie oder Windkraft umweltfreundlich. Wärmepumpen müssen entsprechend des neuen Energiewirtschaftsgesetzes steuerbar sein. Für die Steuerbarkeit müssen ein intelligentes Messsystem und eine Steuereinrichtung eingebaut werden. Als Ausgleich für die Steuerbarkeit erhalten Sie eine Gutschrift. Es kann auch ein zweiter Stromzähler mit einem Wärmepumpentarif vom Netzbetreiber eingebaut werden. Dieser zählt die tatsächlich in der Wärmepumpe verbrauchte Energie, die dann über den Wärmepumpentarif abgerechnet wird.
Wie funktioniert eine Luft-Luft-Wärmepumpe?
Eine Luft-Luft-Wärmepumpe erzeugt keine Wärme im klassischen Sinn. Das System arbeitet technisch wie eine umgekehrt funktionierende Klimaanlage. Ein Ventilator im Außengerät saugt die kalte oder warme Umgebungsluft an. Die aufgenommene thermische Energie aus der Außenluft wird direkt in den Wohnraum transportiert. Die Luft strömt an einem Verdampfer mit einem flüssigen Kältemittel vorbei. Dieses nimmt die darin enthaltene Wärme auf und verdampft bereits bei niedrigen Temperaturen und wird gasförmig. Ein elektrisch betriebener Kompressor verdichtet das gasförmige Kältemittel stark. Durch diesen Druck steigt die Temperatur des Gases stark an. Das heiße Kältemittel fließt zum Innengerät. Ein Wärmetauscher überträgt die so erhitzte Luft direkt an die Raumluft. Nach der Wärmeabgabe kühlt das Kältemittel ab, wird wieder flüssig und der Kreislauf beginnt von vorn.
Wasserstoff
Was ist Wasserstoff?
Wasserstoff ist ein vielseitig einsetzbarer Energieträger und ein wichtiger Baustein der Energiewende. Er kann Energie speichern und wird künftig in verschiedenen Bereichen genutzt werden.
Was ist grüner Wasserstoff?
Grüner Wasserstoff entsteht durch Elektrolyse von Wasser unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien, beispielsweise Wind- oder Solarenergie.
Wie entsteht Wasserstoff?
Bei der Elektrolyse wird Wasser mithilfe von elektrischem Strom in Wasserstoff und Sauerstoff aufgespalten. Die dafür eingesetzten Anlagen werden Elektrolyseure genannt.
Warum ist Wasserstoff wichtig?
Wasserstoff kann dabei helfen, CO₂-Emissionen zu reduzieren – insbesondere in Bereichen, die sich nur schwer elektrifizieren lassen.
Wo kann Wasserstoff eingesetzt werden?
Mögliche Einsatzbereiche sind energieintensive Industrien, Kraftwerke und die Wärmeversorgung sowie perspektivisch Teile des Verkehrs.
Wie wird Wasserstoff transportiert?
Künftig soll Wasserstoff vor allem über Pipelines transportiert werden. Dafür können teilweise bestehende Gasleitungen genutzt und umgerüstet werden.
Welche Rolle spielt Wasserstoff für die Energiewende?
Wasserstoff kann überschüssige Energie aus Wind- und Solaranlagen speichern und so dazu beitragen, erneuerbare Energien flexibler nutzbar zu machen.
Heimvorteile
ErlebnisPur
Wird auch benachrichtigt, wenn kein Gewinn erfolgt?
Nein.
Wann und wie werden die Gewinner benachrichtigt?
Die Benachrichtigung erfolgt unmittelbar nach der Verlosung per E-Mail. Außerdem werden alle Gewinner auf der Website veröffentlicht (Beispiel: Max M. aus Bad Honnef). Teilnehmer, die nicht gewonnen haben, erhalten keine weitere Nachricht.
Welche persönlichen Daten werden benötigt?
Für die Anmeldung: Kundennummer, Name und Adresse
Für Rückfragen: Telefonnummer
Für die Gewinnbenachrichtigung: E-Mail-Adresse
Ist eine Mehrfachteilnahme möglich?
Nein. Nur einmal pro Verlosung.
Wie kann am Gewinnspiel teilgenommen werden?
Die Anmeldung zum Gewinnspiel ist ausschließlich über unsere Internetseite bhag.de/erlebnispur möglich.
Mit diesen 3 Schritten geht’s zum Gewinnspiel:
1. Anmelden: Geben Sie Ihre Strom- oder Gaskundennummer sowie Ihren Nachnamen ein. Weiter.
2. Auswählen: Wählen Sie Ihre Favoriten, also die Heimaterlebnisse, die Sie gewinnen möchten: Details & Auswählen, Mein Favorit wählen, Fenster (X) schließen. Teilnahme abschließen.
3. Teilnehmen: Geben Sie Ihre Daten für die Teilnahme ein. Absenden.
Gut zu wissen: Sie können ein Erlebnis, aber auch drei, vier oder mehr Erlebnisse als Favoriten wählen, um an deren Verlosung teilzunehmen.
Die Gewinner der einzelnen Heimaterlebnisse werden am Ende der Teilnahmefrist per Zufallsverfahren ausgelost und per E-Mail informiert.
Gibt es ein Mindestalter für die Teilnahme an ErlebnisPur?
Eine Teilnahme am Gewinnspiel ErlebnisPur setzt voraus, dass der Teilnehmer bis zum Veranstaltungstag sein 18. Lebensjahr vollendet hat. Minderjährige Personen dürfen in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person jedoch an den Veranstaltungen teilnehmen.
Mit welchen BHAG Energieprodukten ist eine Teilnahme möglich?
| Trinkwasserkunde | nein |
| BHAG EASY / ONLINE | ja |
| BHAG AKTIV | ja |
| BHAG BEST | ja |
| BHAG STABIL | ja |
| BHAG SMART | ja |
| BHAG REGIO | ja |
Messstellen-
betrieb
wettbewerbliche Messstellenbetreiber
Irreführende Schreiben wettbewerblicher Messstellenbetreiber
Gibt es eine Zusammenarbeit zwischen der BHAG und der DMG Deutsche Messwesen GmbH?
Nein.
Zwischen der Bad Honnef AG und der DMG Deutsche Messwesen GmbH besteht keine Zusammenarbeit. Die DMG ist ein freier, unabhängiger Anbieter und nicht zuständig für den gesetzlichen Smart-Meter-Rollout oder für turnusmäßige Zählerwechsel in Bad Honnef.
Warum wurde ich von der DMG angeschrieben?
Als wettbewerblicher Messstellenbetreiber bietet die DMG Deutsche Messwesen GmbH bundesweit den Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter) an und kontaktiert dafür gezielt Privathaushalte. Wichtig: Die DMG handelt eigenständig und nicht im Auftrag der Bad Honnef AG.
Ist der angebotene Termin verbindlich?
Nein, der Termin ist nicht verbindlich.
Auf das Schreiben der DMG müssen Sie nicht reagieren und keinen Termin vereinbaren. Falls bei Ihnen der gesetzlich vorgeschriebene Smart-Meter-Einbau ansteht, übernimmt das planmäßig die Bad Honnef AG als Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber.
Stimmt die Behauptung der DMG, dass der Smart-Meter-Einbau kostenfrei erfolgt?
Der Hinweis auf eine „kostenlose Installation“ ist ein Geschäftsangebot der DMG.
Wichtig: Auch bei der Bad Honnef AG ist der gesetzlich vorgeschriebene Einbau kostenlos.
Wer ist in Bad Honnef für den Smart-Meter-Rollout zuständig?
Der gesetzlich zuständige (grundzuständige) Messstellenbetreiber in Bad Honnef ist die Bad Honnef AG. Wir setzen die gesetzlichen Vorgaben zum Smart-Meter-Rollout Schritt für Schritt um.
Netzbetrieb
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Welche Information werden durch die Netzbetreiber veröffentlicht?
Wir sind verpflichtet, die Netzbereiche, in denen entweder netzorientierte oder präventive Steuerungsmaßnahmen durchgeführt werden, auf einer gemeinsamen Internetplattform auszuweisen. Die Informationen umfassen die Art der Steuerung (netzorientiert oder präventiv), die Anzahl der betroffenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die durchschnittlich gekürzte Leistung, sowie die Gesamtdauer der Maßnahmen. Außerdem werden auch weitere vorgenommenen Maßnahmen zur Reduzierung von Steuerungsmaßnahmen bekannt gegeben. Weitere Informationen folgen.
Wie wird sichergestellt, dass Netzengpässe zügig behoben werden?
Zum Gelingen der Mobilitäts- und Wärmewende müssen die Verteilnetze leistungsfähiger gemacht und ausgebaut werden. Sobald der Netzbetreiber einen Steuerungseingriff vornimmt und mit weiteren Eingriffen zu rechnen ist, wird dies in seiner Netzausbau- und Netzertüchtigungsplanung für den betroffenen Netzbereich berücksichtigt und unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe geprüft.
Gilt die Regelung auch für steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit bestehender §14a-Regelung, die bereits vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden?
Bestandsanlagen aus der alten §14a-Regelung müssen spätestens zum 01.01.2029 in das neue Gesetz überführt sein. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen. Eine Ausnahme bilden Nachtspeicherheizungen. §14a-Bestandsanlagen können auf Wunsch der Kundin/des Kunden in die neue §14a-Regelung wechseln und reduzierte Netzentgelte gemäß Modul 1 oder Modul 2 beziehen. Der Netzbetreiber entscheidet zunächst, inwiefern eine Steuerung gemäß der neuen §14a-Regelung umgesetzt wird oder ob eine Steuerung nach alter Vereinbarung bis längstens zum 31.12.2025 fortgesetzt wird. Zum Wechsel in die neue Regelung ist eine Anfrage per E-Mail oder Kontaktformular an uns zu stellen.
Welche Regeln gelten für Bestandsanlagen?
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in die neue §14a-Regelung zu wechseln. Ob Ihre Anlage einen bestehenden §14a-Vertrag hat, können Sie Ihrem Stromliefervertrag entnehmen.
Wie melde ich den Anschluss meiner steuerbaren Verbrauchseinrichtung an das Niederspannungsnetz an?
Der Netzanschluss wird durch die Installateure über das digitale Netzanschlussportal angemeldet.
Ist ein separater Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung notwendig?
Die Notwendigkeit eines separaten Zählpunkts entfällt. Sowohl eine gemeinsame Messung (steuVE + Haushalt) als auch eine separate Messung sind möglich, abhängig von der Auswahl des Netzentgelt-Moduls. Dabei kann entweder eine Direktsteuerung aller steuVE oder eine Steuerung durch ein Energie-Managementsystem erfolgen.
Welche technischen Anforderungen werden an die steuerbare Verbrauchseinrichtung gestellt?
Die Verbrauchseinrichtung sollte stufenweise steuerbar sein. Kann ein Steuerbefehl durch die Verbrauchseinrichtung technisch nicht umgesetzt werden, erfolgt eine Steuerung auf den nächstgeringeren möglichen Leistungswert.
Welche Steuerungsvarianten gibt es für meine Anlagen?
Sie als Kunde können zwischen einer direkten Steuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) und einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) wählen. Bei der Steuerung über ein EMS sendet der Netzbetreiber ein Steuersignal an das EMS. Die Zuteilung der verfügbaren Leistung auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt durch das EMS selbst und kann daher von KundInnen festgelegt werden. Die Kosten für die Herstellung der Steuerbarkeit trägt die Kundin/der Kunde.
Wie funktioniert künftig die Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber technisch?
Zukünftig wird ein Steuergerät im Zählschrank verbaut, das direkt mit den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verknüpft ist. Bisher werden steuerbare Verbraucher über Funkrundsteuerempfänger gesteuert. Im Fall einer drohenden Netzüberlastung wird die Leistung auf einen bestimmten Leistungswert (> 4,2 kW) gedimmt. Das Steuergerät erhält die Signale über ein intelligentes Messsystem (Smart Meter Gateway) vom Netzbetreiber.
Wie muss die Steuerbarkeit meiner Anlage hergestellt werden?
Die Steuerbarkeit muss durch einen Installateurbetrieb sichergestellt werden.
Was muss ich tun, um reduzierte Netzentgelte nach §14a zu erhalten?
Um reduzierte Netzentgelte zu erhalten, muss die Steuerbarkeit steuerbarer Verbrauchseinrichtungen sichergestellt werden.
Gibt es eine Einschränkung von Dauer und Häufigkeit der Steuerung?
Die präventive Steuerung darf nur im Engpassfall für max. 2 Stunden täglich erfolgen und ab der ersten Steuerung nur für den Zeitraum von maximal 2 Jahren angewendet werden. Danach darf nur noch netzorientiert anhand echter Messwerte gesteuert werden.
Wird eigenerzeugter Strom mit in einer Reduzierung verrechnet?
Um einen höheren Freiheitsgrad für VerbraucherInnen zu schaffen, kann die Leistung mehrerer Verbraucher und Erzeuger in einem Haushalt mit Hilfe eines Energiemanagementsystems verrechnet werden. Demnach darf eine Wallbox bspw. mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Photovoltaikanlage stammt. Es wird lediglich der netzwirksame Leistungsbezug beschränkt, d. h. die Leistung, die aus dem Netz bezogen wird.
Wie wird eine Steuerung im Netz umgesetzt?
Die Steuerung erfolgt über iMSys in Verbindung mit einer Steuerbox, basierend auf vordefinierten Leistungswerten am Netzanschlusspunkt (netzwirksamer Leistungsbezug). Die Mindestbezugsleistung der steuVE beträgt netzseitig 4,2 kW, sofern dies anlagenseitig umsetzbar ist; andernfalls wird der anlagentechnisch nächst niedrigere Leistungswert, beispielsweise 0 kW, berücksichtigt. Bei mehreren steuVE erfolgt eine Saldoabrechnung unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. Eine Verrechnung mit einer vorhandenen Erzeugungsanlage ist ebenfalls möglich.
Die Steuerung erfolgt nur bei absehbarer zu hoher Netzbelastung, vorher angekündigt und maximal für zwei Stunden am Tag. Eine stufenweise Steuerung über ein Smart Meter ist vorgesehen, wobei die Bezugsleistung kurzzeitig reduziert wird. Elektroautos laden dann entsprechend langsamer.
Wie erhalte ich das reduzierte Netzentgelt?
Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Die Netzentgeltreduzierung wird auf der Rechnung durch den Lieferanten ausgewiesen.
Welchen Vorteil habe ich von der neuen Regelung?
Netzkunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten ein reduziertes Netzentgelt. Es gibt zwei Wahlmöglichkeiten: Modul 1 bietet eine pauschale Netzentgeltreduzierung um 80 € (brutto) zuzüglich einer Stabilitätsprämie, während Modul 2 eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 % umfasst. Die Auswahl des Moduls erfolgt durch die Kundin/den Kunden. Die Installateurin/der Installateur werden von der Kundin/dem Kunden bevollmächtigt, dem Netzbetreiber die Wahl des Netzentgeltsmoduls über das digitale Netzanschlussportal bei der Anmeldung des Netzanschlusses zu übermitteln. Wird keine Entscheidung über die Wahl eines Netzentgeltmoduls getroffen, gilt automatisch Modul 1 als Standardmodul.
Ist meine Nachtspeicherheizung von der §14a-Regelung betroffen?
Nein, Nachtspeicherheizungen sind nicht von der §14a-Regelung betroffen. Nachtspeicherheizungen werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.
Gelten die Regelungen auch für den normalen Haushaltsverbrauch?
Nein, die Regelungen gelten lediglich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. In den normalen Haushaltsverbrauch darf nicht eingegriffen werden.
Welche Anlagen sind von der § 14a-Regelung ausgenommen?
Von der § 14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß § 25 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.
Habe ich die Möglichkeit, meine steuerbare Verbrauchseinrichtung nicht vom Verteilnetzbetreiber steuern zu lassen?
Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach §14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Welche Anlagen sind von der §14a-Regelung betroffen?
Von der §14a-Regelung betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von mindestens 4,2 kW in der Niederspannung, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Darunter fallen Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrichtung (wie z.B. Heizstab), private Ladepunkte, Batteriespeichersysteme (hier nur der Leistungsbezug) und Kälteerzeuger. Bei mehreren Wärmepumpen oder Kälteerzeugern werden die Leistungen aller Anlagen summiert. Sollte die Summenleistung über 4,2 kW betragen, gelten die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtung und fallen somit unter die §14a-Regelung.
Kann es durch den zunehmenden Einbau von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen zu Stromausfällen kommen?
Nein. Es kann in einzelnen Netzbereichen vorübergehend notwendig sein, die maximale Bezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen kurzzeitig zu begrenzen, bis das Netz in ausreichendem Maße ausgebaut wurde. Durch die neue §14a-Regelung soll die Aufrechterhaltung der Netzsicherheit gewährleistet werden.
Wann treten die neuen Regeln in Kraft?
Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2024.
Was ist das Ziel der neuen §14a-Regelung?
Durch die neuen Regelungen gewährleisten wir einen verzugsfreien Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz.
Was ist der § 14a und warum ist er für mich wichtig?
Der § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) betrifft steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und private Ladepunkte für E-Autos mit höheren Leistungen. Dieser Abschnitt ist wichtig, da er Regelungen für den Netzausbau und die Steuerbarkeit solcher Einrichtungen festlegt, um einen zuverlässigen Netzbetrieb sicherzustellen.
Stromnetzübernahme Unkel
Bleiben Kostenangebote und Kostenzusagen gültig?
Bereits erteilte Kostenangebote und Kostenzusagen werden bei der Übergabe des Netzanschlussprojekts berücksichtigt. Ob sie unverändert fortgelten, richtet sich insbesondere nach Inhalt, Verbindlichkeit und gegebenenfalls vereinbarter Gültigkeitsdauer des jeweiligen Angebots bzw. der Zusage.
Sollte sich für ein laufendes Projekt Änderungsbedarf ergeben, wird die BHAG den Anschlussnehmer kontaktieren.
Was passiert mit Schulen, Verwaltungsgebäuden, Feuerwehr, Schwimmbädern und anderen größeren kommunalen Anschlüssen?
Die bestehenden Netzanschlüsse und die Stromversorgung der kommunalen Einrichtungen bleiben vom Betreiberwechsel unberührt. Allein aufgrund des Betreiberwechsels müssen Anschlüsse nicht erneuert oder technische Anlagen angepasst werden.
Dies gilt auch für größere oder leistungsgemessene Anschlüsse. Ab dem Übergangsstichtag, also dem 01.01.2027, gelten allerdings die für das übernommene Netzgebiet maßgeblichen Netzentgelte der BHAG, sodass sich die Netzkosten ändern können.
Bei individuell ausgestalteten größeren Anschlüssen – etwa Mittelspannungsanschlüssen, kundeneigenen Trafostationen oder besonderen Betriebsvereinbarungen – kann im Zuge der Übergabe eine Abstimmung mit der BHAG erforderlich sein. Sollte dies der Fall sein, wird die BHAG die betroffenen Stellen kontaktieren.
Muss die Hausverwaltung tätig werden?
Aufgrund des Netzbetreiberwechsels besteht grundsätzlich kein Handlungsbedarf für die Hausverwaltung. Bestehende Netzanschlüsse müssen nicht neu beantragt und bereits ordnungsgemäß angeschlossene Anlagen nicht erneut angemeldet werden.
Handlungsbedarf kann insbesondere bestehen, wenn sich ein Netzanschlussprojekt oder eine Anlagenanmeldung noch in Bearbeitung befindet oder die BHAG im Rahmen der Netzübergabe zusätzliche Informationen benötigt. In diesem Fall wird die BHAG die betroffenen Anschlussnehmer bzw. deren Bevollmächtigte kontaktieren.
Bleibt ein individueller Netzanschlussvertrag unverändert bestehen?
Der Netzbetreiberwechsel führt nicht dazu, dass ein bestehender Netzanschluss entfällt. Die BHAG übernimmt mit dem Netz die Verantwortung für den bestehenden Anschluss.
Bei Netzanschlüssen in Niederspannung ist ausdrücklich geregelt, dass der neue Netzbetreiber ohne Zustimmung des Anschlussnehmers in die Rechte und Pflichten aus dem Netzanschlussverhältnis eintreten kann (§ 25 Abs. 2 NAV).
Falls für Ihren Anschluss ein individuell vereinbarter Netzanschlussvertrag, insbesondere in Mittel- oder Hochspannung vorliegt, wird dessen Fortführung im Zuge des Netzbetreiberwechsels gesondert geprüft. Sollte eine vertragliche Anpassung oder ein Neuabschluss erforderlich sein, wird die BHAG die betroffenen Anschlussnehmer gesondert kontaktieren?
Muss ich meine PV-Anlage bei der BHAG erneut anmelden?
Nein. Eine bereits ordnungsgemäß angemeldete und angeschlossene PV-Anlage muss allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht erneut bei der BHAG angemeldet werden. Die für den weiteren Netzbetrieb erforderlichen Daten werden im Rahmen des Netzbetreiberwechsels zwischen bisherigem und neuem Netzbetreiber übergeben. Für den Übergang von Markt- und Messlokationen bestehen standardisierte Marktprozesse.
Was passiert, wenn mein Hausanschluss erneuert oder verstärkt werden muss?
Nach dem Netzbetreiberwechsel wenden Sie sich hierfür an die BHAG. Das gilt beispielsweise, wenn aufgrund eines Umbaus oder zusätzlicher elektrischer Verbraucher eine höhere Anschlussleistung benötigt wird.
Die BHAG prüft dann, ob und welche Anpassungen am Netzanschluss erforderlich sind. Für eine vom Anschlussnehmer veranlasste Änderung oder Verstärkung können Kosten anfallen. Die BHAG stellt für Netzanschlussanfragen ein digitales Netzanschlussportal zur Verfügung.
Warum wechselt der Stromnetzbetreiber?
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Was passiert mit bereits gezahlten Abschlägen oder Baukostenzuschüssen?
Bereits geleistete Zahlungen für das Netzanschlussprojekt gehen durch den Netzbetreiberwechsel nicht verloren und müssen allein aufgrund des Betreiberwechsels nicht erneut geleistet werden.
Im Rahmen der Projektübergabe werden bereits geleistete Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen oder Baukostenzuschüsse bei der weiteren kaufmännischen Abwicklung des Projekts berücksichtigt.
Was gilt für kommunale Ladeinfrastruktur?
Bestehende und ordnungsgemäß angeschlossene Ladeeinrichtungen können unverändert weiterbetrieben werden. Sie müssen allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht erneut angemeldet werden.
Für neue Ladeinfrastruktur sowie Erweiterungen oder Änderungen bestehender Anlagen ist nach dem Übernahmestichtag die BHAG zuständig. Dies betrifft insbesondere die Anmeldung bzw. gegebenenfalls erforderliche Abstimmung des Netzanschlusses und einer notwendigen Erhöhung der Anschlussleistung.
Was passiert bei einem Eigentümerwechsel während der Übergangsphase?
Ein Eigentümerwechsel und der Netzbetreiberwechsel sind zwei voneinander unabhängige Vorgänge. Der Wechsel des Netzbetreibers zur BHAG ändert nichts an den allgemeinen Pflichten, einen Eigentümerwechsel gegenüber den jeweils zuständigen Vertragspartnern anzuzeigen.
Findet der Eigentümerwechsel während der Übergangsphase statt, sollte der Eigentümerwechsel, dem zum jeweiligen Zeitpunkt zuständigen Netzbetreiber mitgeteilt werden. Der Übergangsstichtag ab dem die BHAG zu informieren ist, ist der xx.xx.2026.
Bei komplexeren Konstellationen – beispielsweise eigenen Erzeugungsanlagen, Mieterstrom oder laufenden Netzanschlussmaßnahmen – können zusätzliche Änderungen von Betreiber-, Vertrags- oder Abrechnungsdaten erforderlich sein.
Bleiben vereinbarte Anschlussleistung und Netzanschlusskapazität bestehen?
Ja. Eine für den bestehenden Netzanschluss vereinbarte Anschlussleistung bleibt durch den Netzbetreiberwechsel unverändert. Der Wechsel zur BHAG führt allein nicht zu einer Verringerung oder Neufestlegung der bestehenden Anschlussleistung.
Soweit darüber hinaus Anschlusskapazitäten für geplante Erweiterungen oder noch nicht umgesetzte Projekte reserviert oder zugesagt wurden, werden diese im Zuge des Netzbetreiberwechsels gesondert geprüft. Sollte eine vertragliche Anpassung oder ein Neuabschluss erforderlich sein, wird die BHAG die betroffenen Anschlussnehmer gesondert kontaktieren?
Muss ich meine PV-Anlage wegen des Netzbetreiberwechsels erneut im Marktstammdatenregister registrieren?
Nein. Der Netzbetreiberwechsel erfordert keine erneute Registrierung Ihrer bereits angemeldeten PV-Anlage im Marktstammdatenregister. Ändern sich registrierungspflichtige Daten Ihrer Anlage, sind diese unabhängig vom Netzbetreiberwechsel nach den allgemeinen Vorgaben des Marktstammdatenregisters zu aktualisieren.
Wann findet der Netzbetreiberwechsel statt?
Der Wechsel findet zum 1. Januar 2027 statt.
Bleiben vereinbarte Fertigstellungs- und Anschlusstermine bestehen?
Bereits vereinbarte Fertigstellungs- und Anschlusstermine werden bei der weiteren Projektbearbeitung berücksichtigt. Ob ein Termin unverändert fortgeführt werden kann, hängt von der jeweiligen Vereinbarung und dem Stand des Projekts ab.
Sollte sich im Zuge der Projektübernahme eine Änderung ergeben, wird die BHAG den Anschlussnehmer darüber informieren.
Bleiben bereits vereinbarte Kosten, Bauzeiten und Anschlusskapazitäten bestehen?
Bereits vereinbarte Kosten, Bauzeiten und Anschlusskapazitäten werden im Zuge der Übergabe laufender Netzanschluss- und Erschließungsprojekte an die BHAG berücksichtigt. Ob sie im Einzelfall unverändert fortgeführt werden können, hängt von der jeweiligen Vereinbarung und dem Stand des Projekts ab.
Sollte sich für ein laufendes Projekt Änderungsbedarf ergeben, wird die BHAG die betroffenen kommunalen Stellen kontaktieren.
Was gilt für bestehende Mieterstrommodelle?
Ein bestehendes Mieterstrommodell wird durch den Netzbetreiberwechsel nicht verändert. Bestehende Mieterstromverträge mit den teilnehmenden Mietern bleiben bestehen. Eine erneute Anmeldung oder Einrichtung des Mieterstrommodells ist allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht erforderlich.
Die für die Abwicklung des Mieterstrommodells erforderlichen Markt- und Messdaten werden im Rahmen der vorgesehenen Marktprozesse auf die BHAG als neuen Netzbetreiber überführt. Betreiber bestehender Mieterstrommodelle müssen daher nicht vorsorglich tätig werden.
Sollte im Zuge des Übergangs eine zusätzliche Abstimmung oder die Bereitstellung weiterer Informationen erforderlich sein, wird die BHAG auf die betroffenen Betreiber zukommen.
Ändert sich die Netzanschlussebene?
Nein. Der Netzbetreiberwechsel führt nicht zu einer Änderung der Netzanschlussebene. Ein bestehender Anschluss beispielsweise an die Nieder- oder Mittelspannung bleibt entsprechend angeschlossen.
Was passiert mit einer bereits erteilten Netzanschlusszusage?
Eine bereits erteilte Netzanschlusszusage wird durch den Wechsel des Netzbetreibers nicht gegenstandslos. Die BHAG übernimmt als neuer Netzbetreiber die Verantwortung für den Netzanschluss. Bereits erteilte Zusagen und die dazugehörigen Unterlagen werden im Rahmen der Netzübernahme an die BHAG übergeben werden.
Gelten für eine neue Wallbox oder Wärmepumpe künftig andere technische Anforderungen?
Nach dem Netzbetreiberwechsel sind für neue Anlagen die im Netzgebiet der BHAG geltenden technischen Anforderungen maßgeblich. Die BHAG veröffentlicht hierzu unter anderem ihre Technischen Anschlussbedingungen.
Für neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten zudem die bundesweit einheitlichen Vorgaben nach § 14a EnWG. Hierunter fallen insbesondere private Wallboxen und Wärmepumpen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW.
Wer ist künftig mein Netzbetreiber?
Ihr Netzbetreiber ist künftig die Bad Honnef AG: Kontakt – Bad Honnef AG
Nach welchen Technischen Anschlussbedingungen wird mein Projekt fertiggestellt – nach denen des bisherigen oder des neuen Netzbetreibers?
Für bereits laufende Netzanschlussprojekte wird im Rahmen der Projektübergabe geprüft, welche technischen Anforderungen aufgrund des jeweiligen Planungs- und Umsetzungsstands maßgeblich sind. Bereits erfolgte technische Abstimmungen werden dabei berücksichtigt.
Sollten aufgrund des Netzbetreiberwechsels Anpassungen erforderlich sein, wird die BHAG diese mit dem Anschlussnehmer abstimmen.
Was gilt für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Eine bestehende gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wird durch den Netzbetreiberwechsel nicht verändert. Bestehende Gebäudestromnutzungsverträge und die vereinbarte Aufteilung des erzeugten Gebäudestroms bleiben bestehen.
Die für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erforderlichen Markt- und Messdaten werden im Rahmen der vorgesehenen Marktprozesse auf die BHAG als neuen Netzbetreiber überführt. Eine erneute Anmeldung oder Einrichtung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht erforderlich.
Sollte im Zuge des Übergangs eine zusätzliche Abstimmung oder die Bereitstellung weiterer Informationen erforderlich sein, wird die BHAG auf die betroffenen Betreiber zukommen.
Was passiert mit individuellen Netzentgeltvereinbarungen bzw. bestehenden Sonderregelungen?
Falls für Ihren Anschluss ein individuelles Netzentgelt oder eine andere besondere Netzentgeltregelung besteht, wird deren Fortführung im Zuge des Netzbetreiberwechsels gesondert geprüft. Die BHAG wird betroffene Anschlussnehmer über gegebenenfalls erforderliche Schritte informieren.
Wer zahlt künftig meine EEG-Vergütung aus?
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG richtet sich der gesetzliche Anspruch auf Einspeisevergütung gegen den Netzbetreiber. Die BHAG übernimmt damit ab dem Übergangsstichtag, 1. Januar 2027, die Auszahlung der EEG-Einspeisevergütung sowie die damit verbundenen Abrechnungsaufgaben gegenüber den Anlagenbetreibern im übernommenen Netzgebiet.
Was passiert mit bereits genehmigten oder angemeldeten Wallboxen und Wärmepumpen?
Bereits ordnungsgemäß angemeldete und in Betrieb befindliche Wallboxen und Wärmepumpen müssen allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht erneut angemeldet werden. Die für den Netzbetrieb erforderlichen Daten werden im Zuge des Betreiberwechsels an die BHAG übergeben.
Bei noch laufenden Anmeldungen oder Anschlussverfahren müssen Sie Ihren Antrag nicht vorsorglich erneut stellen. Diese Vorgänge werden im Zuge des Netzbetreiberwechsels an die BHAG übergeben und weiterbearbeitet. Sollte die BHAG zusätzliche Angaben oder Unterlagen benötigen, wird sie sich mit den betroffenen Anschlussnehmern in Verbindung setzen.
Muss ich dem Netzbetreiberwechsel aktiv zustimmen?
Nein. Der Wechsel erfolgt automatisch und ist gesetzlich geregelt. Als Kundin bzw. Kunde müssen Sie nichts tun.
Was passiert, wenn sich technische Anforderungen während der Projektumsetzung ändern?
Änderungen technischer Anforderungen führen nicht automatisch dazu, dass bereits abgestimmte Planungen vollständig neu erstellt werden müssen. Die BHAG prüft bei laufenden Projekten unter Berücksichtigung des jeweiligen Planungs- und Umsetzungsstands, ob und in welchem Umfang neue technische Anforderungen zu berücksichtigen sind.
Sollten Anpassungen erforderlich sein, stimmt die BHAG diese mit dem Anschlussnehmer ab.
Müssen bestehende Messkonzepte erneut abgestimmt oder genehmigt werden?
Ein bereits umgesetztes und ordnungsgemäß betriebenes Messkonzept muss allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht neu beantragt werden.
Die für das Messkonzept relevanten Markt- und Messlokationen und ihre Zuordnungen müssen jedoch im Zuge der Netzübergabe in die Systeme und Marktprozesse der BHAG überführt werden.
Bei komplexen oder individuellen Messkonzepten kann eine technische Abstimmung mit der BHAG sinnvoll bzw. erforderlich sein, insbesondere wenn Besonderheiten bestehen oder das Messkonzept gleichzeitig geändert oder erweitert werden soll. Sollte die BHAG hierzu Informationen oder Unterlagen benötigen, wird sie die betroffenen Betreiber gezielt kontaktieren.
Bleiben bestehende Baukostenzuschüsse und dazu getroffene Vereinbarungen unberührt?
Bereits für den bestehenden Netzanschluss geleistete Baukostenzuschüsse werden allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht erneut erhoben. Bestehen noch laufende Vereinbarungen über Baukostenzuschüsse, etwa im Zusammenhang mit einer noch nicht abgeschlossenen Anschlussmaßnahme, werden diese im Rahmen der Netzübergabe berücksichtigt.
Muss ich für die Auszahlung der Einspeisevergütung neue Bank- oder Steuerdaten übermitteln?
Grundsätzlich werden die für die Fortführung der EEG-Abrechnung erforderlichen Daten im Rahmen der Netzübernahme an die BHAG übergeben. Sie sollten Ihre Daten daher nicht vorsorglich erneut übermitteln. Sollte die BHAG beispielsweise für die Auszahlung der EEG-Vergütung eine Bestätigung oder Ergänzung Ihrer Bank-, Steuer- oder Abrechnungsdaten benötigen, wird sie Sie entsprechend informieren.
Ändert sich etwas an einer bestehenden Vereinbarung zu steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG?
Allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels ändern sich die für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung geltenden gesetzlichen und regulatorischen Regelungen nicht. Die BHAG übernimmt als neuer Netzbetreiber die netzseitigen Aufgaben im Zusammenhang mit der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.
Was passiert mit meinem bestehenden Netzanschluss und Netzanschlussvertrag? Muss ich einen neuen Vertrag abschließen?
Ihr bestehender Netzanschluss bleibt bestehen. Ein neuer Netzanschlussvertrag muss allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht abgeschlossen werden. Die Bad Honnef AG übernimmt als neuer Netzbetreiber die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Netzanschlussverhältnis. Für Netzanschlüsse in Niederspannung ist dies ausdrücklich in § 25 Abs. 2 NAV geregelt; eine Zustimmung des Anschlussnehmers ist hierfür nicht erforderlich.
Der vorhandene Netzanschluss (inkl. Hausanschlusskasten) muss daher aufgrund des Betreiberwechsels weder neu hergestellt noch technisch verändert werden.
An wen kann ich mich wenden, wenn es während des Netzbetreiberwechsels zu Verzögerungen bei meinem Projekt kommt?
Für die weitere Bearbeitung des Netzanschlussprojekts ist nach dem Übernahmestichtag die BHAG Ansprechpartner.
Was gilt für PV-Anlagen, Speicher, Wärmepumpen und Ladeinfrastruktur innerhalb des Gebäudes?
Bestehende und ordnungsgemäß angeschlossene Anlagen können grundsätzlich weiterbetrieben werden. Sie müssen allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels weder erneut angemeldet noch technisch angepasst werden.
Ab dem Übergangsstichtag, der 01.01.2027, ist die BHAG der zuständige Netzbetreiber. Neue Anlagen sowie Änderungen oder Erweiterungen bestehender Anlagen sind daher gegenüber der BHAG abzuwickeln und müssen die dann geltenden gesetzlichen und technischen Anforderungen erfüllen.
Was geschieht mit bereits geleisteten Zahlungen für Netzanschlussmaßnahmen?
Bereits geleistete Zahlungen gehen durch den Netzbetreiberwechsel nicht verloren und müssen nicht allein aufgrund des Betreiberwechsels erneut geleistet werden.
Ändert sich die Höhe meiner EEG-Vergütung durch den Netzbetreiberwechsel?
Nein. Der Wechsel des Netzbetreibers verändert Ihren gesetzlichen EEG-Zahlungsanspruch nicht. Die Voraussetzungen, Höhe und Dauer der EEG-Förderung richten sich nach dem EEG und insbesondere nach den für Ihre Anlage maßgeblichen gesetzlichen Regelungen und dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, nicht danach, welches Unternehmen das örtliche Stromnetz betreibt.
Auch die gesetzliche Förderdauer wird durch den Betreiberwechsel nicht neu gestartet oder verkürzt. § 25 EEG knüpft die Dauer des Zahlungsanspruchs grundsätzlich an die Anlage bzw. deren Inbetriebnahme.
Muss ich meine Elektroinstallation oder meinen Zählerschrank aufgrund des Netzbetreiberwechsels an die technischen Anforderungen der BHAG anpassen?
Nein. Allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels müssen bestehende und ordnungsgemäß betriebene Anlagen nicht an die aktuellen technischen Anforderungen der BHAG angepasst werden. Wenn Sie Ihre Anlage künftig wesentlich ändern oder erweitern, können für diese Änderung die dann geltenden technischen Anschlussbedingungen maßgeblich sein. Die BHAG veröffentlicht ihre aktuellen technischen Anforderungen und TAB auf ihrer Internetseite.
Ändern sich meine Rechte und Pflichten als Anschlussnehmer?
Die grundlegenden Rechte und Pflichten aus Ihrem bestehenden Netzanschlussverhältnis bleiben bestehen. Mit dem Betreiberwechsel übernimmt die BHAG die entsprechenden Rechte und Pflichten des bisherigen Netzbetreibers.
Für zukünftige Änderungen oder Erweiterungen Ihres Netzanschlusses werden die dann geltenden Netzanschlussbedingungen und technischen Anforderungen der BHAG relevant. Die BHAG stellt ihre Netzanschlussbedingungen sowie die Technischen Anschlussbedingungen für Nieder- und Mittelspannung online oder auf Anfrage zur Verfügung.
Müssen bestehende Mieterstrom- oder GVV-Verträge mit den Bewohnern angepasst werden?
Nein. Allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels müssen bestehende Mieterstrom- oder Gebäudestromnutzungsverträge nicht angepasst werden. Der Netzbetreiber ist nicht Vertragspartner dieser Verträge. Ändern sich allerdings Angaben zum zuständigen Netzbetreiber in Kundeninformationen oder Prozessen, können entsprechende organisatorische Anpassungen erforderlich sein.
Bleiben bestehende Vereinbarungen zu Blindleistung, Leistungsspitzen oder Lastmanagement bestehen?
Bestehen entsprechende Vereinbarungen mit dem bisherigen Netzbetreiber, wird im Zuge der Netzübergabe geprüft, ob und in welcher Form sie von der BHAG fortgeführt werden. Betroffene Anschlussnehmer werden informiert, falls Anpassungen erforderlich sind.
Was passiert mit laufenden Abrechnungen für eingespeisten Strom?
Die Einspeisung wird auch über den Betreiberwechsel hinweg vollständig abgerechnet. Bis zum Übergangsstichtag am 01.01.2027 ist der bisherige Netzbetreiber für die ihm zuzuordnenden Einspeisemengen und Zahlungen zuständig; anschließend übernimmt die BHAG die Abrechnung als neuer Netzbetreiber. Die Messwerte müssen dafür dem jeweils zuständigen Zeitraum eindeutig zugeordnet werden. Der Netzbetreiberwechsel beendet oder unterbricht den bestehenden gesetzlichen EEG-Zahlungsanspruch nicht.
Was passiert mit bestehenden Vereinbarungen zur Einspeisung?
Der Netzbetreiberwechsel lässt die gesetzlichen Rechte und Pflichten nach dem EEG nicht entfallen. Soweit die Einspeisung und Vergütung unmittelbar auf den gesetzlichen Regelungen des EEG beruhen, gelten diese auch nach dem Netzbetreiberwechsel weiter.
Muss ein Techniker in mein Haus kommen?
Nein. Der Netzbetreiberwechsel erfordert grundsätzlich keine technischen Arbeiten in Ihrem Haus.
Ändern sich technische Vorgaben oder Schutzkonzepte?
Der Betreiberwechsel allein macht keine unmittelbare technische Anpassung einer ordnungsgemäß angeschlossenen Anlage erforderlich. Für künftige Änderungen oder Erweiterungen gelten jedoch die dann maßgeblichen technischen Anforderungen der BHAG.
Gelten künftig andere Technische Anschlussbedingungen für meine PV-Anlage oder meinen Speicher?
Eine bereits ordnungsgemäß angeschlossene und betriebene PV-Anlage oder ein Speicher muss allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels nicht technisch umgebaut werden.
Für neue Anlagen sowie spätere Änderungen oder Erweiterungen sind dagegen die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden technischen Anforderungen des zuständigen Netzbetreibers zu beachten. Nach der Netzübernahme sind dies insbesondere die Technischen Anschlussbedingungen und weiteren technischen Vorgaben der BHAG, jeweils auf Grundlage der übergeordneten gesetzlichen und technischen Regelwerke.
Hat der Netzbetreiberwechsel Auswirkungen auf meine Stromversorgung?
Ja, jedoch nur kurzzeitig. Die BHAG übernimmt zu einem festgelegten Stichtag die Verantwortung für den Betrieb des örtlichen Stromnetzes. Im Rahmen dieser Übernahme ist eine kurze Dunkelschaltung notwendig.
Für die energiewirtschaftliche Abwicklung eines solchen Wechsels bestehen festgelegte Marktprozesse. Diese regeln insbesondere den Übergang der Verantwortung für Markt- und Messlokationen sowie den notwendigen Datenaustausch zwischen den beteiligten Unternehmen.
Müssen Messkonzepte oder Kommunikationsschnittstellen angepasst werden?
Allein aufgrund des Netzbetreiberwechsels ist grundsätzlich keine Änderung bestehender Messkonzepte oder Kommunikationsschnittstellen durch den Anschlussnehmer erforderlich.
Bei komplexen Messkonzepten, registrierender Leistungsmessung, kundeneigenen Messeinrichtungen oder besonderen Kommunikations- und Fernwirkschnittstellen kann eine technische Abstimmung mit der BHAG erforderlich sein.
Sollten Anpassungen notwendig sein, wird die BHAG die betroffenen Anschlussnehmer entsprechend informieren.
Was gilt, wenn ich meine PV-Anlage nach dem Betreiberwechsel erweitern möchte?
Für eine Erweiterung nach dem Betreiberwechsel ist die BHAG der zuständige Netzbetreiber. Die Erweiterung ist nach den dann geltenden gesetzlichen und technischen Anforderungen zu behandeln und bei der BHAG anzumelden. Weitere Informationen
Muss am Tag des Betreiberwechsels mit einer Versorgungsunterbrechung gerechnet werden?
Während des Betreiberwechsels kann es zu einer kurzen Unterbrechung der Stromversorgung kommen. Die Umschaltung ist für Sonntag, den 3. Januar 2027, zwischen 5:00 und 8:00 Uhr geplant.
Wer übernimmt laufende Bau- und Netzanschlussprojekte?
Mit Übernahme des Netzes wird die BHAG für die weitere netzseitige Betreuung der Anschlussprojekte zuständig. Laufende Projekte werden im Zuge der Netzübergabe einschließlich der erforderlichen technischen und kaufmännischen Unterlagen übergeben. Für Anschlussnehmer ist deshalb grundsätzlich keine erneute Antragstellung erforderlich sein.
Sollte die BHAG zusätzliche Informationen benötigen, wird sie die jeweiligen Projektpartner kontaktieren.
Wer ist künftig für die netzbedingte Steuerung meiner PV-Anlage zuständig?
Ab dem Netzbetreiberwechsel ist die BHAG als zuständiger Netzbetreiber für die netzseitigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Einspeisung und ggf. der netzbedingten Steuerung von Anlagen in ihrem Netz verantwortlich.
Welche konkreten Steuerungsanforderungen gelten, hängt unter anderem von Anlagengröße, Inbetriebnahmezeitpunkt, technischer Ausstattung und den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorgaben ab. Der Betreiberwechsel selbst begründet keine neue allgemeine Pflicht zur Abregelung oder technischen Nachrüstung.
Ändert sich mein Stromlieferant durch den Netzbetreiberwechsel?
Nein. Ihr Stromlieferant ändert sich durch den Netzbetreiberwechsel nicht. Netzbetreiber und Stromlieferant haben unterschiedliche Aufgaben: Die BHAG ist künftig für den Betrieb des örtlichen Stromnetzes zuständig. Ihr Stromlieferant ist dagegen Ihr Vertragspartner für die Lieferung von Strom.
Das gilt grundsätzlich auch für Mieter, die an einem Mieterstrommodell teilnehmen: Der Netzbetreiberwechsel beendet den bestehenden Mieterstromvertrag nicht.
Bleiben vereinbarte Termine und Kostenzusagen bestehen?
Bereits vereinbarte Termine und Kostenzusagen werden im Zuge der Übergabe laufender Netzanschlussprojekte an die BHAG berücksichtigt. Ob sie im Einzelfall unverändert fortgeführt werden können, hängt von der jeweiligen Vereinbarung und dem Stand des Projekts ab. Sollte sich für ein laufendes Projekt Änderungsbedarf ergeben, wird die BHAG den betroffenen Anschlussnehmer kontaktieren.
Ändert sich bei Direktvermarktung etwas an den Marktprozessen oder Ansprechpartnern?
Die bestehende Direktvermarktung endet nicht aufgrund des Netzbetreiberwechsels. Ihr Direktvermarkter bleibt grundsätzlich Ihr Vertragspartner für die Vermarktung des eingespeisten Stroms. Die Zuordnung der Anlage zur jeweiligen EEG-Veräußerungsform wird durch den bloßen Netzbetreiberwechsel nicht verändert.
Allerdings übernimmt die BHAG ab dem Übergangsstichtag die Rolle des zuständigen Netzbetreibers in den energiewirtschaftlichen Marktprozessen. Die notwendigen Stammdaten und Zuordnungen hierfür werden zwischen dem bisherigen Netzbetreiber, der BHAG, dem Direktvermarkter und weiteren beteiligten Marktpartnern ausgetauscht.
Muss ich meinen Stromliefervertrag ändern oder kündigen?
Nein. Sie müssen Ihren Stromliefervertrag aufgrund des Netzbetreiberwechsels weder ändern noch kündigen. Ihr bestehender Vertrag mit Ihrem Stromlieferanten läuft weiter.
Die für die weitere Belieferung notwendigen Informationen werden im Rahmen der vorgesehenen Marktprozesse zwischen den beteiligten Unternehmen ausgetauscht.
Was passiert mit kundeneigenen Betriebsmitteln an der Schnittstelle zum Netz, beispielsweise Transformatoren oder Übergabestationen?
Die bestehenden Eigentums- und Verantwortungsgrenzen ändern sich allein durch den Netzbetreiberwechsel nicht. Kundeneigene Transformatoren, Übergabestationen oder andere Betriebsmittel bleiben daher weiterhin dem bisherigen Verantwortungsbereich zugeordnet. Bei größeren oder individuell ausgestalteten Anschlüssen kann eine Abstimmung zu technischen Schnittstellen sowie zu bestehenden Betriebsführungs-, Schalt- oder Zutrittsregelungen erforderlich sein. Soweit hierzu Handlungsbedarf besteht, wird die BHAG auf die betroffenen Anschlussnehmer zukommen.
Muss ich meine bisher gewählte EEG-Veräußerungsform – beispielsweise Einspeisevergütung oder Direktvermarktung – neu wählen?
Nein. Der Netzbetreiberwechsel führt nicht dazu, dass Sie Ihre bisherige Veräußerungsform neu wählen müssen. Die Einspeisevergütung bzw. eine bestehende Direktvermarktung wird durch den Wechsel des Netzbetreibers nicht automatisch beendet oder verändert. Für Wechsel zwischen den EEG-Veräußerungsformen gelten weiterhin die gesetzlichen Vorgaben des EEG.
Kann ich meinen Stromlieferanten weiterhin frei wählen?
Ja. Der Netzbetreiberwechsel hat keinen Einfluss auf Ihre freie Wahl des Stromlieferanten. Auch nach der Übernahme des Stromnetzes durch die BHAG können Sie Ihren Stromlieferanten frei wählen.
Ändern sich meine Stromkosten durch den Netzbetreiberwechsel?
Der Netzbetreiberwechsel führt grds. zu keiner Änderung Ihres mit dem Stromlieferanten vereinbarten Strompreises. Ihr Strompreis richtet sich zunächst nach Ihrem jeweiligen Stromliefervertrag.
Ein Bestandteil der Kosten der Stromversorgung sind allerdings die Netzentgelte. Für das von der BHAG übernommene Netz gelten künftig die für dieses Netzgebiet festgelegten Netzentgelte. Ob und in welchem Umfang sich Änderungen der Netzentgelte auf Ihren Strompreis auswirken, hängt unter anderem von Ihrem Stromliefervertrag und der Preisgestaltung Ihres Lieferanten ab.
Entstehen mir durch den Betreiberwechsel Kosten? Können sich Netzentgelte, Netzanschlusskosten oder andere Entgelte ändern?
Nein. Allein durch den Wechsel des Netzbetreibers zur BHAG entstehen Ihnen keine Kosten. Ihr bestehender Netzanschluss wird unverändert weitergeführt.
Ja, die Netzentgelte können sich mit dem Netzbetreiberwechsel ändern. Künftig gelten die für das übernommene Netzgebiet maßgeblichen Netzentgelte der BHAG. Diese können von den bisherigen Netzentgelten abweichen. Bei Haushaltskunden sind die Netzentgelte in der Regel Bestandteil des Strompreises und werden über den Stromlieferanten abgerechnet. Bei leistungsgemessenen Kunden (RLM) können sich abhängig von der jeweiligen Mess- und Abrechnungssystematik unterschiedliche Bestandteile des Netzentgelts ändern.
Bleiben meine Zähler und meine bisherige Messtechnik bestehen?
Ja. Der Netzbetreiberwechsel macht grundsätzlich keinen Austausch Ihres Stromzählers erforderlich. Bestehende Zähler und Messeinrichtungen können daher weiter genutzt werden. Die BHAG ist in ihrem Netzgebiet auch als grundzuständiger Messstellenbetreiber tätig und übernimmt dort unter anderem Einbau, Betrieb, Ablesung und Wartung von Zählern. Über mögliche Änderungen beim Messstellenbetrieb oder einen notwendigen Zählerwechsel werden betroffene Kunden gesondert informiert.
Muss mein Zähler zum Zeitpunkt des Netzbetreiberwechsels abgelesen werden?
Sie müssen Ihren Zähler nicht eigenständig außerhalb des normalen Ableseturnus, aufgrund des Netzbetreiberwechsels ablesen, sofern Sie hierzu nicht ausdrücklich aufgefordert werden. Die für den Wechsel erforderlichen Mess- und Stammdaten werden grundsätzlich im Rahmen der vorgesehenen Prozesse zwischen dem bisherigen Netzbetreiber, der BHAG und den weiteren beteiligten Marktpartnern ausgetauscht. Für Netzbetreiberwechsel bestehen hierfür eigene Marktprozesse.
Dies gilt insbesondere auch für die Abgrenzung der vom bisherigen Netzbetreiber und von der BHAG abzurechnenden Einspeisemengen. Die Prozesse zum Netzbetreiberwechsel erfassen ausdrücklich auch Messlokationen und erzeugende Marktlokationen.
Sollte eine Ablesung oder Selbstablesung erforderlich sein, werden die betroffenen Anlagenbetreiber entsprechend informiert.
Wer ist künftig bei einer Störung oder einem Stromausfall mein Ansprechpartner?
Ab dem Übernahmestichtag ist die BHAG Ihr Ansprechpartner für Störungen im örtlichen Stromnetz. Der Entstörungsdienst der BHAG ist unter 0800 / 17 222 00 erreichbar.
An wen wende ich mich künftig bei Fragen zum Netzanschluss?
Ab dem Übernahmestichtag ist die BHAG Ihr Ansprechpartner für Fragen zu Ihrem Stromnetzanschluss. Dies gilt beispielsweise für neue Hausanschlüsse, Änderungen bestehender Anschlüsse oder Leistungserhöhungen.
Für neue Netzanschlüsse sowie unter anderem für Photovoltaikanlagen und Wallboxen stellt die BHAG ein digitales Netzanschlussportal zur Verfügung.
Das Netzbüro der BHAG ist unter 02224 / 17-0 sowie per E-Mail unter netzbuero@bhag.de erreichbar.
Was passiert mit meinen beim bisherigen Netzbetreiber gespeicherten Daten?
Die für den weiteren Netzbetrieb erforderlichen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der vorgesehenen Marktprozesse an die künftig zuständigen Marktpartner übermittelt. Dazu gehören insbesondere die für die Zuordnung und Abwicklung Ihres Netzanschlusses erforderlichen Stamm-, Anschluss-, Markt- und Messdaten.
Für einen Netzbetreiberwechsel bestehen standardisierte Prozesse, die den Übergang der Verantwortung für Markt- und Messlokationen und den erforderlichen Datenaustausch regeln.
Sollten im Einzelfall zusätzliche Angaben oder Unterlagen erforderlich sein, wird die BHAG die betroffenen Anschlussnehmer kontaktieren.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt weiterhin nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Ändern sich meine Kundennummer, Zählernummer oder MaLo-ID durch den Netzbetreiberwechsel?
Ihre Kundennummer beim Netzbetreiber kann sich ändern. Sollte die BHAG Ihnen eine neue Kundennummer zuweisen, werden Sie darüber informiert.
Ihre Zählernummer bleibt unverändert, solange der vorhandene Zähler nicht ausgetauscht wird. Auch die MaLo-ID bleibt bei einem reinen Netzbetreiberwechsel bestehen und wird im Rahmen der vorgesehenen Marktprozesse an die BHAG übermittelt.
Was passiert mit bereits gestellten Anträgen und laufenden Vorgängen beim bisherigen Netzbetreiber?
Bereits gestellte Anträge und laufende Vorgänge werden im Rahmen des Netzbetreiberwechsels geordnet an die BHAG übergeben und weiterbearbeitet. Erreichte Planungsstände und getroffene Festlegungen werden bei der weiteren Bearbeitung berücksichtigt. Ob diese im Einzelfall unverändert fortgeführt werden können, richtet sich nach Inhalt und Verbindlichkeit der jeweiligen Zusage bzw. Vereinbarung sowie dem Stand des Projekts.
Bitte stellen Sie einen bereits eingereichten Antrag nicht vorsorglich erneut.
Sollten für die weitere Bearbeitung zusätzliche Angaben oder Unterlagen erforderlich sein, wird sich die BHAG mit Ihnen in Verbindung setzen.
Dies kann beispielsweise laufende Anträge für Hausanschlüsse, Anschlussänderungen, Photovoltaikanlagen, Wallboxen oder andere Netzanschlussvorhaben betreffen. Für neue Vorgänge stellt die BHAG ein Netzanschlussportal bereit.
Grundsätzlich gilt, dass Netzanschlussanfragen ab dem 01.11. über das Netzanschlussportal der BHAG gestellt werden müssen. Für die Anmeldung von Erzeugungsanlagen ist das Inbetriebnahmedatum der Anlage relevant. Anlagen, die noch im Jahr 2026 in Betrieb genommen werden, sind noch bei der Syna GmbH anzumelden. Anlagen, die erst im Jahr 2027 in Betrieb genommen werden, sind über das Netzanschlussportal der BHAG anzumelden.
Trinkwasser
Wasserzähler
Wann benötigt man einen Zähler mit größerer Nenngröße?
Sie benötigen einen Zähler mit größerer Nenngröße, wenn Ihr Wasserverbrauch steigt, da ein zu kleiner Zähler den Durchfluss nicht richtig messen kann und möglicherweise zu ungenauen Messwerten führt.
Was bedeuten die unterschiedlichen Größenangaben bei Wasserzählern?
Die Größenangaben bei Wasserzählern beziehen sich auf den Durchfluss und die Anschlussweite. Wichtige Kennzahlen sind Q3 (max. Dauerdurchfluss) und Qn (Nenndurchfluss), die angeben, wie viel Wasser der Zähler pro Stunde maximal messen kann.
Die Größenangabe Q3 = 4 m³/h bedeutet z.B., dass der Zähler einen Dauerdurchfluss von 4 Kubikmetern pro Stunde messen kann.