Energiepreisbremse
Energiekunden werden entlastet
Nachdem der Staat den Abschlag für Gas und Fernwärme für Dezember 2022 übernommen hat, greift ab März 2023 für die meisten Haushaltskunden die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse. Auch die Monate Januar und Februar 2023 werden rückwirkend angerechnet. Das heißt, Verbraucher erhalten für diesen Zeitraum einmalig einen Entlastungsbetrag, welcher ebenfalls im März berücksichtigt wird. Die Preisbremsen gelten zunächst bis Ende 2023, eine Verlängerung bis April 2024 ist möglich. Der Grundpreis bleibt von den Preisbremsen unberührt.
Neue Hotline des Wirtschaftsministeriums
Sie haben Fragen zur Funktions- und Wirkungsweise der Energiepreisbremsen oder zur Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Rahmen der Strompreisbremse? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz berät telefonisch unter 0 800 / 7 888 900.
So funktioniert die Energiepreisbremse
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Muss ich als Kunde etwas veranlassen?
Nein. Um bei den Entlastungen berücksichtigt zu werden, ist kein Zutun durch die Kunden erforderlich. Sämtliche notwendigen Maßnahmen werden von uns durchgeführt. Automatisch. Sie erhalten in den kommenden Wochen eine separate Mitteilung über Ihren neuen Abschlag ab März 2023 sowie der Verbrauchsmengen, die zu den gedeckelten Preisen abgerechnet werden. Im Februar wird der neue Abschlag im Rahmen der Jahresverbrauchsabrechnung noch ohne „Bremse“ berechnet und eingezogen. Der ggf. zu hohe Abschlag aus Februar 2023 wird mit dem Abschlag März 2023 verrechnet.
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Wer wird bei der Entlastung berücksichtigt?
Privathaushalte, kleinere und mittlere Unternehmen, Vereine, Pflege- und Bildungseinrichtungen. Die Kunden erhalten ab März 2023 (rückwirkend auch Januar und Februar 2023) automatisch 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (Gas) bzw. ihres Vorjahresverbrauchs (Strom) zu den jeweiligen garantierten Bruttopreisen.
Die garantieren Bruttopreise im Detail: Beim Erdgas ist der Arbeitspreis auf 12 Cent, für Fernwärme auf 9,5 Cent und für Strom auf 40 Cent/kWh begrenzt. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
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Wie erfolgt die rückwirkende Abrechnung für Januar und Februar?
Um diese Rückrechnung umzusetzen, gibt es für uns noch viel zu tun. Unsere Abrechnungssysteme müssen bis März neu programmiert werden, um die rückwirkende Entlastung ab Januar zu ermöglichen. Ihnen entsteht dadurch kein Nachteil.
Wichtig: Eine Erhöhung der Abschläge ist aufgrund dieser Ausnahmesituation erst wieder ab März möglich.
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Wie werden meine Energiekosten berechnet?
Beim Strom ist Ihr Vorjahresverbrauch entscheidend. Beispiel: Sie haben 2022 einen Verbrauch von 2000 Kilowattstunden. Davon werden 80 Prozent zu einem Preis von 40 Cent gedeckelt. Das sind 1600 Kilowattstunden. Was darüber liegt, wird zu dem gültigen vertraglich vereinbarten Arbeitspreis berechnet.
Im Strom liegen die Preise der BHAG durch günstigen Einkauf noch unterhalb des Preisdeckels. Daher muss hier nicht neu berechnet werden.
Beim Gas ist der sognannte „prognostizierte Verbrauch zum September 2022“ entscheidend. Klingt kompliziert, aber nehmen Sie einfach Ihren Verbrauch 2021 als Basis. Davon werden 80 Prozent zu einem Preis von 12 Cent gedeckelt.
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Beispiel Abschlag mit Gaspreisbremse
Gas: Es gilt der prognostizierte Verbrauch, Stand September 2022 (i.d.R. der Verbrauch 2021).
Mit der Gaspreisbremse werden 80 % der Menge mit 12 Cent berechnet, die übrigen 20 % mit Ihrem aktuellen Arbeitspreis. Für den Abschlag muss dann jeweils noch ein 11tel des Grundpreises addiert werden.
- Grundversorgung (11 Abschläge/Jahr)
- Vierköpfige Familie, 100 m2 Wohnung
- Gasverbrauch 15.000 kWh im Jahr
- Grundpreis 182 Euro/Jahr
- bisheriger Gaspreis ca. 8 ct/kWh
- neuer Gaspreis ca. 17 ct/kWh
Monatlicher Abschlag früher
126 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu ohne Gaspreisbremse
248 Euro/Monat
Monatlicher Abschlag neu mit Gaspreisbremse
194 Euro/Monat
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Wie kann ich meine Kosten reduzieren?
Energiesparen lohnt sich weiterhin. Denn, wenn Ihr Energieverbrauch am Ende des Jahres geringer ist als prognostiziert, bekommen Sie auf Ihrer Endabrechnung Geld zurück – die eingesparte Menge multipliziert mit Ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Reduzieren Sie Ihren Gasverbrauch zum Beispiel um 30 Prozent, bekommen Sie Geld zurück und Sie zahlen weniger als im Vorjahr, obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat.
Finanzielle Probleme? Wenn Sie jetzt schon finanzielle Probleme haben oder diese absehen können, müssen Sie selbst aktiv werden. SOFORT. Klären Sie, ob Sie zum Beispiel einen Heizkostenzuschuss beantragen können oder ob das neue Wohngeld plus für Sie infrage kommt. Auch mit einem geringen Einkommen können Sie einen Antrag auf Leistungen von Jobcenter oder Sozialamt stellen. Vielleicht kommt auch ein Kinderzuschlag in Betracht? Diese Fragen können wir Ihnen leider nicht beantworten. Wenden Sie sich hierzu bitte direkt an die zuständigen Behörden oder die Caritas und die Diakonie.
Allgemeine Informationen sowie Häufige Fragen zur Gas- und Strompreisbremse finden Sie auch direkt bei der Bundesregierung.
Information für Geschäftskunden
Was müssen Geschäftskunden tun, um den Entlastungsbetrag vom Staat zu bekommen?
Sie müssen im Regelfall nichts tun. Der Entlastungsbetrag wird durch die Stadtwerke automatisch im Rahmen der Preisbremse berücksichtigt. Kund:innen, die für die Abschlagszahlung einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung oder in bar zahlen, können ab März 2023 ihren Abschlag um den errechneten monatlichen Entlastungsbetrag reduzieren. Der Entlastungsbetrag/ der neue Abschlag wird den Kunden vor dem 01. März 2023 von den Stadtwerken schriftlich mitgeteilt.
Es muss jedoch beachtet werden, dass für größere Verbraucher Sonderregeln gelten und möglicherweise auch Anforderungen an das Unternehmen gestellt werden, aktiv Informationen, wie beispielsweise gemäß § 22 des EWPBG „Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden“ oder gemäß § 30 StromPBG, zur Verfügung zu stellen. Hiervon können, auch in Abhängigkeit etwaiger Fristen, die Auszahlung der Entlastungsbeträge abhängen.
Gemäß § 22 Abs. 1 EWPBG muss ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von T€ 150 in einem Monat übersteigt, eine Selbsterklärung abgeben.
Bitte senden Sie das ausgefüllte Formular per E-Mail an info@bhag.de oder postalisch an Bad Honnef AG, Vertrieb Geschäftskunden, Lohfelder Str. 6, 53604 Bad Honnef.
Information zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgas-Lieferungen (§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG)
Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die teilweise erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember-Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine Gaspreisbremse ergänzt.
Erdgas
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Wer erhält die Soforthilfe?
- Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Erdgas-Kunden der Bad Honnef AG.
- Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
- Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,
- Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
- Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
- Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:
- als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
- als spezifische soziale Einrichtungen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Wichtiger Hinweis: Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.
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Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe?
Entlastungsbetrag für Standard-Lastprofilkunden – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:
Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der
- Jahresverbrauchsmenge[1], die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben
- geteilt durch 12
- multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
zzgl.
- allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen
Entlastungsbetrag für RLM-Kunden:
Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofilkunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.[1]
[1] Ggf. einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte
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Wie wird die Dezember-Soforthilfe abgewickelt?
Als Standard-Lastprofilkunden haben Sie eine vorläufige Entlastung im Dezember 2022 erhalten, die mit dem exakt berechneten Entlastungsanspruch in der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet wird.
Bei RLM-Kunden wird der exakt berechnete Entlastungsanspruch mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist, verrechnet.
Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung und der Entlastungsbetrag bei der nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnet.
Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.
Weitere gesetzliche Hinweise:
Wir weisen darauf hin, dass
- Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben
- die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Wärme
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Wer erhält die Soforthilfe?
- Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Wärme-Kunden der [Name der Gesellschaft], die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.
- Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:
- Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt,
- Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie an der Entnahmestelle:
- als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
- als spezifische soziale Einrichtungen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
- eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
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Wie hoch ist die Dezember-Soforthilfe?
Der Entlastungsbetrag beläuft sich für Kunden mit Abschlägen auf Basis 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten auf die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%.
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Wie wird die Dezember-Soforthilfe abgewickelt?
Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die im Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sofern der nicht überwiesene Betrag die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, werden wir den übersteigenden Entlastungsbetrag mit der nächsten Jahresabrechnung auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag), wird eine Rückzahlung / der Entlastungsbetrag mit der nächsten Jahresabrechnung auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überwiesen.
Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen. Sofern diese Abschlagszahlung die Höhe des Entlastungsbetrages nicht erreicht, werden wir den übersteigenden Entlastungsbetrag mit der nächsten Jahresabrechnung auf das aus dem Lastschriftverfahren/ der letzten Jahresabrechnung bekannte Konto des Kunden überweisen.
Weitere gesetzliche Hinweise:
Wir weisen darauf hin, dass
- wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums
- wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3,
- die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Weitere Informationen zur Dezember-Soforthilfe finden Sie auch direkt bei der Bundesregierung.
