Messstellenbetrieb
Vertrag
- Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom
- Messstellenvertrag (Messstellenbetreiber - Anschlussnutzer)
- Vereinbarung über die Abrechnung des Messstellenbetriebsentgelts für intelligente Messtechnik
Preisblatt
Zertifikat
Technische Mindestanforderungen
Grundzuständiger Messstellenbetreiber
Besteht gemäß § 9 Abs. 3 des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer oder kein Vertrag nach § 9 Abs. 2 MsbG, kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MsbG dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen kommt der Vertrag entsprechend den nach § 9 Abs. 4 MsbG veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige Verbrauchsgruppe zustande.
Grundzuständiger Messstellenbetreiber im Netzgebiet der Bad Honnef AG ist die Bad Honnef AG.