Preisblatt Grundversorgung Haushalt und Landwirtschaft
Grundversorgungsverordnung (GVV) - Strom
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Jahresgrundpreis |
jährlich netto in Euro |
jährlich brutto in Euro |
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QN 2,5 |
61,32 |
65,61 |
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QN 6 |
122,76 |
131,35 |
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QN 10 |
245,40 |
262,58 |
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Arbeitspreis pro m³ |
1,65 |
1,77 |
Gültig seit 01. Februar 2004
Pauschalen und Zahlung
Auf den Jahresverbrauch werden 11 monatliche Pauschalen erhoben, deren Höhe sich aus dem Vorjahresverbrauch errechnet. Der neue Abschlagsbetrag wird mit der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilt. Die BHAG kann die Pauschale neu berechnen, wenn der Verbrauch sich erheblich gegenüber dem vorigen Zeitraum ändert. Die monatlichen Abschläge sind spätestens an den von der BHAG in der jeweils letzten Rechnung genannten Fälligkeitstagen zu leisten.
Ist die Versorgung gemäß § 33 AVBWasserV eingestellt, werden dem Kunden die Kosten für die Einstellung sowie für die Wiederaufnahme der Versorgung berechnet. Die Wiederaufnahme der Versorgung ist von der Begleichung der rückständigen Rechnungsbeträge sowie aller aufgelaufenen Kosten abhängig. Die BHAG kann als Sicherheitsleistung eine Vorauszahlung von mehreren Monatspauschalen verlangen.
Wasserentnahmeentgelt
Der Arbeitspreis beinhaltet die Umlage des Wasserentnahmeentgeltes aus dem „Wasserentnahmeentgelt-Gesetz (Wassersteuer) des Landes Nordrhein-Westfalen“.
Konzessionsabgaben und Umsatzsteuer
Die Wasserpreise enthalten 10 % Konzessionsabgaben, die an die Gemeinden abgeführt werden. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in der jeweils gültigen Höhe (derzeit 7 %) hinzugerechnet.
Großabnehmer/Sondervertrag
Bei einem Jahresverbrauch von mehr als 20.000 m³ sowie für Zusatz-, Reserve- und Löschwasserversorgung können unter Berücksichtigung der Betriebs- und Leistungsverhältnisse auf Wunsch Sonderverträge vereinbart werden.
Verbrauchsabrechnung
Die Abrechnung bzw. Zählerlesung erfolgt einmal jährlich, und zwar im Dezember eines Jahres. Die BHAG ist berechtigt, in Ausnahmefällen auch in kürzeren Abständen abzurechnen.
Unterlagen
Weitere Einzelheiten der Verbrauchsfestsetzung und Rechnungslegung sind in der AVBWasserV und den ergänzenden Bestimmungen geregelt.
Sie werden dem Kunden auf Verlangen unentgeltlich ausgehändigt. Änderungen der Allgemeinen Tarife werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.